(Grün, taxlex 9/2011, S. 321)
Nach einem VwGH-Erk können Kosten für eine Adoption jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde und eine In-Vitro-Fertilisation aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Damit dehnt der VwGH seine zur IVF entwickelte Rechtsprechung auf die Adoption aus.