(Wolf, UFSjournal 9/2011, 323)
Wer ein Tier hält, dem muss meist die Freude daran als Belohnung reichen. Als Steuerabzugsposten können die Auslagen für den treuen Gefährten nur herhalten, wenn das Tier als betriebsnotwendige Anschaffung durchgeht oder die Kosten unter den Posten "außergewöhnliche Belastungen" fallen.