Im Falle der Direktzahlung des Urlaubsentgelts an die Arbeitnehmer hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - neben Lohnsteuer und SV-Beiträgen - seit 1. 1. 2011 auch sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen (vgl Änderung des § 8 BUAG mit BGBl I 2010/59 bzw ausdrückliche Klarstellung mit BGBl I 2011/51). Im Sinne einer systematisch einheitlichen Lösung hat die BUAK mit den davon betroffenen Behörden eine Abstimmung der abgabenrechtlichen Abläufe vorgenommen. Eine Information des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer und des Produktmanagements Allgemeinveranlagung erläutert die teilweise abgeänderte Vorgangsweise in der BUAK und in der Lohnverrechnung bei Urlauben, die ab 1. 1. 2011 gehalten werden. BMF 20. 10. 2011, SZK-220802/0008-PM/2011.