Bislang war strittig, ob die eine Rückzahlung der Versicherungsprämien für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ausschließenden Bestimmungen der § 108g Abs 1 Z 2 und § 108i Abs 1 EStG als lex specialis der älteren generellen Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG materiell derogieren. Im Gegensatz zum HG Wien erachteten das OLG Wien (OLG Wien 16. 3. 2011, 4 R 328/10z, ÖStZ 2011/446) und das überwiegende Schrifttum eine Kündigung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PZV) in Form einer Lebensversicherung vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindungsfrist von 10 Jahren für ausgeschlossen. Dieser Meinung hat sich nun auch der OGH angeschlossen und eine vorzeitige Prämienrückerstattung versagt.