Entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis (hier: durch Großmutter und Tante) ist nur dann abzugsfähig, wenn der betreuende Angehörige eine pädagogische Qualifikation in Form
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einer formalen Ausbildung aufweisen kann, die zumindest jener von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Bundesland entsprechen muss. Dies ist - entgegen Rz 884a ff LStR 2002 und der (aktuellen) BMF-Info vom 28. 7. 2011, ÖStZ 2011/636, "zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen" - bei Absolvierung eines bloß 8 oder 16 Stunden dauernden Kurses nicht der Fall.