Der VwGH hat in mehreren Verfahren betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes und Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, in denen die Beschwerdeführer unionsrechtliche Argumente eingewendet hatten, erstmals zu den Auswirkungen der Rs Engelmann Stellung genommen. Demnach greift die aus der jüngeren Rsp des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen GSpG gegenüber Personen, denen unionsrechtswidrigerweise die Erlangung einer Konzession nach dem GSpG verwehrt worden wäre, nicht in allen Fällen ein. Sind nämlich die übrigen diskriminierungsfreien Mindestanforderungen - wie Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat und Stamm- oder Grundkapital von mind 22 Mio € - nicht erfüllt, so stehen unionsrechtliche Überlegungen der Bestrafung der Beschwerdeführer nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht entgegen und ebenso wenig einer Sicherungsmaßnahme nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG.