Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 10 KStG idF vor BGBl I 2011/76 betreffend Dividenden aus Portfoliobeteiligungen an in Drittstaaten (außerhalb des EWR) ansässigen Gesellschaften haben die Abgabenbehörden in Bezug auf solche Kapitalveranlagungen das Gemeinschaftsrecht lediglich im Wege der Anrechnungsmethode durchzusetzen und auch nur im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von welchen die dafür erforderlichen Informationen eingeholt werden können. Mit dieser Aussage hält der VwGH auch für die Rechtslage nach dem BBG 2009 (und dem dazu ergangenen EuGH-Urteil vom 10. 2. 2011, C-436/08 und C-437/08 , Haribo und Österreichische Salinen, ÖStZ 2011/117) an seiner Rechtsprechung zur "Verdrängung in Form des geringsten Eingriffs" fest. Da die Anrechnungsmethode laut Gerichtshof einerseits uneingeschränkt die unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt und andererseits im Vergleich zu anderen denkbaren Methoden den geringeren Eingriff in die Anordnung des nationalen Gesetzgebers bewirkt, war die Amtsbeschwerde gegen UFS Linz 28. 2. 2011, RV/0610-L/05, ÖStZ 2011/445, somit erfolgreich.