(Marschner, FJ 9/2011, S. 289)
Der VwGH hat eine UFS-Entscheidung bestätigt, wonach eine Besteuerung als Anteilsvereinigung auch dann stattzufinden hat, wenn zwar nur 99 % der Anteile an einer Gesellschaft, die inl Grundstücke besitzt, übertragen werden, aber der Übergeber erklärt, das restliche 1 % treuhändig für den Übernehmer zu halten.