Der VwGH stellt an den VfGH den Antrag, die in einem inhaltlich untrennbaren Zusammenhang stehenden § 2 bis § 6 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung idF BGBl II 1999/227, BGBl II 2001/416 und BGBl II 2003/634 als gesetzwidrig aufzuheben, weil es in einer großen Anzahl von Fällen zu gravierenden Abweichungen zwischen tatsächlichen Gewinnen (Vorsteuern) und durch die Verordnung ermittelten Gewinnen (Vorsteuern) kommt.