Mit Urteil vom 29. 9. 2011, C-387/10 , Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als - für die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge zuständige - steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können. Dem Gerichtshof zufolge vermag der von der Republik Österreich angeführte Grund, dass gewährleistet sein müsse, dass der steuerliche Vertreter für die Aufgabe des Nachweises der ausschüttungsgleichen Erträge über besondere Fachkompetenzen im österreichischen Steuerrecht verfügt, nicht die fragliche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.