EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 1
VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0006
Konnte die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgehen, dass ein von einem Rechtsanwalt angeschafftes Rennfahrrad (das keinen Gepäckträger aufweist, nur mit entsprechender Sportbekleidung benützt werden kann und für Fahrten im Stadtgebiet wegen der schmalen Reifen und der dadurch erhöhten Unfallgefahr ungeeignet sei) nicht für betriebliche Fahrten verwendet wurde, kann eine Abziehbarkeit auch nicht über eine behauptete Werbewirkung oder mit dem Vorbringen, dass Radfahren der Förderung der Gesundheit diene, begründet werden. So bedarf es beispielsweise keines Rennrads, um (potenzielle) Klienten darauf aufmerksam zu machen, dass man als Anwalt auf dem Gebiet des Sportrechts tätig ist. Der Kreis der durch § 20 Abs 1 Z 1 EStG umschriebenen nichtabziehbaren Aufwendungen umfasst auch die Ausgaben für Körper- und Gesundheitspflege, sodass der Beschwerdeführer auch aus dem Beschwerdehinweis nichts gewinnen kann, dass Radfahren - als probate und anerkannte Bewegungsform im Dienste der Volksgesundheit und Krankheitsprophylaxe, die zudem erlahmte Gehirnzellen mobilisiere - eine "Fit for business-Maßnahme" darstelle.