EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21, § 16 Abs 1 Z 6 und § 26 Z 5
VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0013
Die Regelung in § 16 Abs 1 Z 6 EStG (idF BGBl I 2005/115), wonach bei einer Beförderung eines Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) die Beträge für das Pendlerpauschale (lit b und c leg cit) nicht zustehen, die tatsächlich für die Beförderung im Werkverkehr allerdings bis zur Höhe dieser Pauschbeträge als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist in Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung aufgrund der ratio legis iVm dem Gleichheitsgrundsatz auch auf den Fall der Einkommensteuerbefreiung für die verbilligte (oder unentgeltliche) Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (im Beschwerdefall der ÖBB) gem § 3 Abs 1 Z 21 EStG anzuwenden. Neben den tatsächlichen Kosten für den Werkverkehr oder die Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG steht für den Restweg (zwischen dem Wohnort und der Einstiegstelle in die Beförderungsmöglichkeit) allenfalls das Pendlerpauschale zu (die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels sind für den Restweg nicht absetzbar).