EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1 und § 34 Abs 1
VwGH 7. 7. 2011, 2008/15/0142 (idS auch 7. 7. 2011, 2008/15/0143, zur Rückstellungsbildung nach § 9 EStG)
Hat der Erblasser jemanden unter einer Auflage iSd § 209 ABGB mit Vermögen bedacht, stehen die durch die Erfüllung der Auflage anfallenden Aufwendungen mit dem Erwerb von Todes wegen und damit der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Sphäre im Zusammenhang. Sie können damit nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen (dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auflagenerfüllung vor oder nach dem Zeitpunkt der Einantwortung an den Erben bzw der Übertragung des Vermögens auf den Vermächtnisnehmer erfolgt).