EStG 1988: §§ 2 Abs 2, 22 Z 2, 93 Abs 2 (20 Abs 2)
VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0234
Wurde die Geschäftsführungstätigkeit von einer Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH unentgeltlich ausgeübt, stellte diese Tätigkeit aufgrund der Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar.