EStG 1988: § 33 Abs 1
VwGH 23. 2. 2011, 2007/13/0121
Die Angabe der Durchschnittsteuersätze in der ersten Tabelle des § 33 Abs 1 EStG idF des StReformG 2005, BGBl I 2004/57, mit dem das bisherige Tarifstufenssystem durch ein sog (progressives) Durchschnittsteuersatzsystem ersetzt wurde, in Höhe von 23 % bzw 33,5 % für die dort genannten Einkommensbeträge von 25.000 € bzw 51.000 € (den Endbeträgen der jeweiligen Tarifstufen der zweiten Tabelle) ist von den Grenzsteuersätzen zu unterscheiden, die sich (nur) aus den Formeln der zweiten Tabelle für Einkommensteile über 10.000 € mit einem Prozentsatz von 38,33 % und für Einkommensteile über 25.000 € mit einem Prozentsatz von 43,59 % ableiten (die erste Tabelle mit der beispielhaften Angabe von Durchschnittsteuersätzen entfiel außerdem mit der Novellierung des § 33 Abs 1 EStG durch das StRefG 2009, BGBl I 2009/26). Für das Streitjahr 2005 war daher die Steuerberechnung im Einkommensteuerbescheid für ein Einkommen in Höhe von rund 14.245 € mit 38,33 % von 4.245 € (14.245 € abzüglich der steuerlichen "Nullsteuerzone" von 10.000 €) zutreffend.