EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 31. 3. 2011, 2007/15/0147
Legt der Arbeitnehmer unstrittig an drei Tagen (Montag bis Mittwoch) die Wegstrecke: Wohnort - Arbeitsstätte in H - Wohnort und an zwei Tagen (Donnerstag und Freitag) die Wegstrecke: Wohnort - Arbeitsstätte in W - Wohnort zurück, kann für die Wegstrecken, welche er im Rahmen seines zweiten Dienstverhältnisses zur Arbeitsstätte in W nur an zwei Kalendertagen in der Woche und somit nicht überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt hat, kein zusätzliches Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG berücksichtigt werden.