EStG 1988: § 11a (UmgrStG: § 16 Abs 5)
VwGH 24. 2. 2011, 2011/15/0029
Wurden in der Einbringungsbilanz eines Einzelunternehmens zum gemäß Art III UmgrStG rückwirkenden Einbringungsstichtag sog "unbare Entnahmen" iSd § 16 Abs 5 UmgrStG als Verbindlichkeit eingestellt, bewirkt (bereits) dieses Einstellen der Passivpost eine Entnahme und damit das Absinken des Eigenkapitals beim Einzelunternehmen. Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG können damit bei dem Einbringenden zu "Überentnahmen" führen und so eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nach der (bis einschließlich der Veranlagung 2009 anwendbaren) Bestimmung des § 11a EStG verhindern.