EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20 Abs 1), § 28 (UStG 1994: § 12 Abs 1)
VwGH 25. 11. 2010, 2009/15/0126
Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, fallen unter den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist. Wird ein Gebäude (wegen des Endes der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer) nach Absiedelung der Mieter abgebrochen, betreffen die Kosten des Abbruchs die Zeit nach der Einstellung der Vermietungstätigkeit, sodass diese nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden können.