EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 4 Abs 4), § 20 Abs 1
VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0043
Steht sachverhaltsbezogen fest, dass für Fahrten eines Arbeitnehmers Dienstreiseaufträge seines Arbeitgebers vorlagen und der Arbeitnehmer "tagesfüllende" Dienste (im Beschwerdefall betreffend sicherheitstechnische Überprüfungen von Seilbahnanlagen) verrichtet hat, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, nicht von einer im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers erfolgten Entsendung auszugehen. Die Reisen waren sohin einwandfrei durch ein fremdbestimmtes berufliches Moment veranlasst (vgl das Erk vom heutigen Tag, 2010/15/0197). In diesem Fall kann auch mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe vor oder nach Absolvierung der Dienstverrichtung seinen Familienwohnsitz aufgesucht und sei nicht unverzüglich an den Dienstort (seinen Zweitwohnsitz) zurückgekehrt, nicht von einer relevanten privaten Mitveranlassung der strittigen Fahrten (und deshalb einer Kürzung der sog "Differenz-Fahrtkosten" - Kilometergelder abzüglich Dienstgebervergütungen - als Werbungskosten) ausgegangen werden. Auch die Frage der Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots nach § 20 EStG stellt sich bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht.