EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0042
Unterliegen Arbeitnehmer einer konkreten Dienstzeiterfassung (wie dies etwa bei Finanzbeamten der Fall ist), liegt es nahe, dass dienstliche Tätigkeiten nicht in einem nennenswerten Ausmaß außerhalb der Dienstzeit (und somit letztlich unentgeltlich) verrichtet werden. In einem solchen Fall obliegt es dem Arbeitnehmer, der Gegenteiliges behauptet, entsprechende Nachweise zu erbringen.