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Reisekosten, Auflockerung des Aufteilungsverbots bei Reisen mit "Mischcharakter" (klare Trennbarkeit Voraussetzung)

JudikaturÖStZ 2011/439ÖStZ 2011, 254 Heft 10 v. 16.5.2011

EStG 1988: § 4 Abs 4 und 5, § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1

VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197

Ist eine Reise in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt klar trennbar (im Beschwerdefall betreffend eine im Sommer 2006 nach China und Tibet unternommene "Studien- bzw Arbeitsreise", die an den ersten Tagen einen privaten Reiseabschnitt umfasste, ansonsten aber beruflichen Interessen gewidmet war), können die Kosten für den ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten Reiseabschnitt als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden. Vor dem Hintergrund der Neufassung des § 4 Abs 5 und des § 16 Abs 1 Z 9 erster Satz EStG durch das BBG 2003, BGBl I 2003/71, wonach Mehraufwendungen des StPfl für Verpflegung und Unterkunft bei "ausschließlich" beruflich veranlassten Reisen als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzuziehen sind, ist in diesem Fall das ansonsten (bei einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen) für Reisen mit Mischcharakter nach § 20 Abs 1 EStG geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl zB die bei Doralt/Kofler, EStG11 § 20 Tz 27, angeführte Rechtsprechung) nicht (mehr) anzuwenden (von dem abzugehen, sich der VwGH im Übrigen auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Beschlusses der Großen Senates des BFH vom 21. 9. 2009, GrS 1/6, nicht veranlasst fühlt). Dabei muss für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließlich betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegen. In diesem Fall können auch die Kosten für die Hin- und Rückfahrt in der Regel nach dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen aufgeteilt werden (der Absetzbarkeit von Tages- und Nächtigungssätzen für die Tage der Hin- und Rückfahrt steht allerdings im Allgemeinen das Ausschließlichkeitsgebot des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG entgegen).

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