UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 7 und 8, § 12 Abs 1 Z 1
VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0145
Konnte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung vom Fehlen eines Einverständnisses zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift iSd § 11 Abs 8 Z 2 UStG ausgehen, waren die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Gutschrift gem § 11 Abs 7 leg cit einer Rechnung gleichzuhalten ist, nicht gegeben. Ohne Rechnung besteht aber kein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG. Das "Schweigen" des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, kann dem Einverständnis mit der Abrechnung im Gutschriftsweg nicht gleichgesetzt werden (vgl bereits zum UStG 1972 VwGH 24. 3. 1998, 97/14/0116).