UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1 (UStG 1994: § 2 Abs1)
VwGH 16. 12. 2009, 2007/15/0176
Ergibt sich durch die Errichtung eines Parkdecks bei einem Einkaufszentrum die Notwendigkeit, eine öffentliche Straße zu verlegen und werden die baulichen Kosten zur Umlegung der Straße (nach einem Grundstückstausch mit der Gemeinde) von dem das Einkaufszentrum betreibenden Unternehmen finanziert, sind die mit dieser Straßenerrichtung verbundenen Aufwendungen dem Unternehmen der Betreiberin des Einkaufszentrums zuzuordnen, sodass dafür auch der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG zusteht. Entgegen der vom beschwerdeführenden Finanzamt vertretenen Ansicht hat das Unternehmen durch die Übernahme der Kosten für die Umlegung der Straße auch nicht von der Gemeinde im Rahmen deren Hoheitsbereichs zu tragende Kosten übernommen, zumal für die Gemeinde kein Anlass für eine Umlegung der Straße bestand, sondern diese nur in der Geschäftsausweitung des Unternehmens ihre Ursache hatte.