UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 1; BAO: § 295a (UStG 1994: § 20 Abs 2)
VwGH 2. 9. 2009, 2008/15/0065 (früher: 2005/14/0084)
Fehlten in den in den Jahren 1995 bis 1998 ausgestellten Rechnungen Angaben zur Art des Leistungsgegenstandes iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG, stand aus diesen Rechnungen der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG nicht zu. Abgesehen davon, dass sich beim gänzlichen Fehlen einzelner Rechnungsmerkmale - anders als bei unrichtigen Angaben des Rechnungsausstellers - die Frage der Gutgläubigkeit von vornherein nicht stellt (allenfalls könnte ein Rechtsirrtum über die Frage bestanden haben, welche Kriterien eine Rechnung entsprechen muss), kann eine Vorsteuer entsprechend dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abgezogen werden. Liegt eine solche nicht vor, steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen - nicht zu (vgl in diesem Sinn bereits 3. 7. 2003, 2002/15/0155; sowie das Urteil des BFH 30. 4. 2009, V R 15/07, wonach eine ordnungsgemäße Rechnung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört). Es stellt auch keinen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, wenn der Leistungsgegenstand in einer Rechnung anzugeben ist, weil der Leistungsempfänger, wenn er eine Rechnung ohne Angabe des Leistungsgegenstands erhält, eine korrigierte und den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG entsprechende Rechnung verlangen kann.