UStG 1994: § 10 Abs 1 und Abs 2 Z 1 lit d
VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0075
Die Aufteilung pauschaler Menüpreise (im Beschwerdefall betrieb die mitbeteiligte Partei als Lizenznehmerin einer Fastfood-Kette mehrere Schnellrestaurants) auf die dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG unterliegenden Speisenumsätze und die dem Normalsteuersatz nach § 10 Abs 1 UStG unterliegenden Getränkeumsätze ist unter Berücksichtigung der Vorgaben im Urteil des EuGH vom 22. 10. 1998, C-308/96 , Madgett und Baldwin, vorzunehmen, wobei bei einer vergleichbaren Aufteilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen ist (vgl EuGH 25. 2. 1999, C-349/96 , Card Protection Plan). Dies bedeutet, dass entsprechend der vom beschwerdeführenden Finanzamt vertretenen Methode der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben wäre, weil diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern, während die von der belangten Behörde herangezogene "Mischmethode" zwischen einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und einer solchen nach Einstandspreisen keinesfalls als einfache Methode und darüber hinaus mehr oder weniger willkürlich erscheint (nach dieser Methode solle es auch der unternehmerischen Entscheidung überlassen werden, wie ein Unternehmer seinen günstigen Einkaufspreis im Rahmen seiner Strategien einsetze).