EStG 1988: § 29 Z 3
VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0160
Auch die Überlassung von Informationen gegen Entgelt kann eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG darstellen. Werden Informationen gegen Entgelt (im Beschwerdefall in Höhe von 1 Mio S) angeboten und zur Verfügung gestellt, um einen Dritten zum Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zu bewegen oder ihn gerichtlich seiner Funktion entheben zu lassen, unterliegt das dafür bezahlte Entgelt der Einkommensteuer. Ob die erhaltenen Informationen in der Folge tatsächlich in der (außergerichtlichen) Auseinandersetzung dem Dritten Verwendung fanden, ist für die Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches und damit der Subsumtion unter die sonstigen Einkünfte iS des § 29 Z 3 EStG unerheblich.