FLAG 1967: § 41 Abs 1 (EStG 1988: § 25 Abs 1)
VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0279
Einen Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und der tatsächlich erzielten Schlechtwetterentschädigung in Höhe von 60 % des Lohns für Baustellen im In- und Ausland nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes (BSchEG) trägt nach § 7 Abs 2 dieses Gesetzes der Arbeitgeber allein. Mit der Entrichtung dieses Beitrags erfüllt damit der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung. Ein in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags nach § 41 Abs 1 und 3 FLAG einzubeziehender Arbeitslohn liegt somit nicht vor.