EStG 1988: § 25 Abs 1 lit a (§ 15 Abs 1), DBA-Frankreich: Art 15 Abs 1
VwGH 15. 12. 2009, 2006/13/0136
Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses sog Stock Options eingeräumt, ist regelmäßig von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis auszugehen, sodass der daraus erzielte geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist (vgl zB Aigner/Aigner, ÖStZ 2003/1052, S 498, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und des BFH zum Veranlassungszusammenhang zwischen zugewendetem Vorteil und Dienstverhältnis). Dass die Optionen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Konzernobergesellschaft, also durch einen Dritten, eingeräumt worden sind, ist dabei nicht maßgeblich (vgl zB das Urteil des BFH vom 24. 1. 2001, I R 100/98, BStBl 2001 II, 510, mwN, sowie Doralt, EStG8, § 15 Tz 43/1, und Peyerl, FJNr 10/2009, 343). Bei einem Stock-Options-Modell ist der Mitarbeiter berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Anteile am Unternehmen zum Ausübungspreis zu erwerben; die Entscheidung, das Optionsrecht auszuüben, ist damit von der Kursentwicklung abhängig (vgl Doralt, EStG11, § 3 Tz 91/19).