EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0049
Bei einer nebenberuflich als Musikerin (Sängerin/Jodlerin und Texterin/Komponistin) ausgeübten Tätigkeit liegt nicht nur eine einheitliche Einkunftsquelle, sondern auch ein Berufsbild vor, von welchem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dessen materieller Schwerpunkt nach der Verkehrsauffassung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt. In einem solchen Fall bildet die zeitliche Komponente ein geeignetes Kriterium, den Mittelpunkt der musikalischen Tätigkeit zu bestimmen (vgl VwGH 2. 6. 2004, 2003/13/0166).