EStG 1988: § 10 Abs 5 (AktG: § 15)
VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0049
Mindesterfordernis für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" zur Begründung eines Konzerns nach § 15 Abs 1 AktG 1965 ist, dass eine "auf Grundsätzliches beschränkte Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Dabei können auch mehrere Unternehmen eine Konzernspitze bilden, sofern ihre Leistungsmacht hinreichend koordiniert ist. Die einheitliche Leitung kann nicht nur auf rechtlichen, sondern auch auf rein faktischen Gegebenheiten beruhen.