Ein Arzt, der als fliegerärztlicher Sachverständiger auch Flugtauglichkeitsuntersuchungen durchführt, kann Aufwendungen für den Erwerb des Privatpilotenscheins steuerlich nicht als (Fort-)Bildungsmaßnahme absetzen, weil für keine der beiden Tätigkeiten nach den diesbezüglichen Rechtsvorschriften ein Pilotenschein notwendig ist. Der Umstand, dass Fluglinien als fliegerärztliche Sachverständige bevorzugt jene Ärzte heranziehen, die praktische Erfahrungen als Pilot besitzen, und der Umstand, dass die fliegerische Betätigung die Chancen auf eine Bestellung zum Leiter eines flugmedizinischen Zentrums wesentlich erhöht, spielen hierbei keine Rolle. VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0103.