UStG 1994: § 12 Abs 1 (§ 11 Abs 1 Z 4)
VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0072
Das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 4 UStG, dass in einer Rechnung (so sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln soll) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein muss, steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl Art 22 Abs 3 lit b 7. Teilstrich der 6. EG-RL, RL 77/388/EWG idF der RL 2001/115/EG) . Entsprechend ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 26. 2. 2004, 2004/15/0004) begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Enthielt die strittige Rechnung (über den Ankauf eines hochpreisigen gebrauchten PKW "Ferrari 430 F1 Spyder") keine Angaben über das Lieferdatum, war der Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen (auf Überlegungen des Vertrauensschutzes - so sei die Beschwerdeführerin Opfer eines so genannten Karussellbetrugs geworden - kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorbringen, dass der Masseverwalter des mittlerweile in Konkurs gegangenen Rechnungsausstellers "freiwillig keine neue Rechnungsausstellung" gewähre). Es liegt in der Privatautonomie des Unternehmers, seine Liefergeschäfte in einer Weise abzuwickeln (Zahlung erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung), dass den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprochen werden kann.