GebG: § 33 TP 5
VwGH 11. 3. 2010, 2008/16/0182
Überwiegen bei einem Vertrag sui generis (Serverüberlassung für Internetzugang) die charakteristischen Elemente eines Bestandvertrags (nämlich die Ermöglichung der Benützung einer im Vertrag definierten Örtlichkeit samt den dort vorhandenen fixen Einrichtungen, insbesondere der Internetanschlüsse, der garantierten Stromversorgung, der Leistungen der Klima- und Brandschutzanlage sowie der vorhandenen Sicherheitskontrollen in einem Gebäude auf Zeit gegen Entgelt), liegt ein Bestandvertrag gem § 33 TP5 GebG vor. Dem steht eine zeitliche Zutrittsbeschränkung (vergleichbar einem Schrankfachvertrag bei Safemiete) nicht entgegen.