vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Glücksspiel, Spielgemeinschaften, Spieleinsätze unterliegen beim Initiator der Umsatzsteuerpflicht

JudikaturÖStZ 2010/1056ÖStZ 2010, 518 Heft 21 v. 8.11.2010

UStG 1994: § 3 Abs 4, § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa und bb sowie § 4 Abs 3

VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0272

Die Tätigkeit einer so genannten "Initiatorgesellschaft" (GmbH), deren Tätigkeit darin bestand, dass sie über Telefon Personen (insgesamt mehr als 6.000 Personen) geworben hat, die sich verpflichtet haben, ihr zum Zwecke des Lottospielens (Lotto "6 aus 45" oder "EuroMillionen") in Spielgemeinschaften (von jeweils 45,55 oder 100 Personen) laufend (monatlich) Beiträge zu überweisen, damit sie einen Teilbetrag davon im öffentlichen Lotto einsetzt und allfällige Gewinne an die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft ausbezahlt, stellt keine Besorgungsleistung iSd § 3a Abs 4 UStG dar. Die Befreiungsbestimmung für Leistungen der Lottogesellschaft nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG ist somit auf die Umsätze der GmbH nicht anwendbar. Die Leistung der Initiatorgesellschaft bildet eine einheitliche Leistung in Form eines Leistungspakets eigener Art und ist auch nicht der Leistung von Lotto-Annahmestellen gleichwertig, sodass die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit bb UStG (für die vom Konzessionär geleisteten Provisionen der Lottoannahme- und Vertriebsstellen) ebenfalls nicht (analog) anwendbar ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!