Gegen die für die Stiftungseingangssteuer maßgeblichen Bewertungsvorschriften bestehen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die der VfGH bereits in Zusammenhang mit der Aufhebung des Grundtatbestands zur Erbschafts- und Schenkungssteuer geäußert hat. Da es unsachlich erscheint, die Zuwendung von Grundbesitz nur mit dem historischen dreifachen Einheitswert anzusetzen, während grundsätzlich - etwa für zugewendete Kapitalgesellschaftsanteile - der gemeine Wert maßgeblich ist, wird die Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des § 1 Abs 5 StiftEG von Amts wegen geprüft (aus Anlass der Beschwerde zu UFS 22. 10. 2009, RV/0568-I/09, ÖStZ 2009/1123).