Über die Anträge des VwGH, siehe ÖStZ 2010/471, hat der VfGH nun § 3 Abs 1 Z 10 EStG sowohl in der Stammfassung als auch - mit Ablauf des 31. 12. 2010 - in der geltenden Fassung BGBl I 2005/161 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die steuerliche Begünstigung für den Anlagenbau im Ausland im unionsrechtlich gebotenen erweiterten Anwendungsbereich - der nicht bloß Ausnahmefälle betrifft - ihre sachliche Rechtfertigung der "Exportförderung" verloren hat: