Entgegen dem Vorschlag von Generalanwältin Kokott, siehe ÖStZ 2010/609, hat der EuGH in der österreichischen Rs Schmelz geurteilt, dass die Bestimmungen der 6. MwSt-RL und MwStSys-RL, nach denen die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerbefreiung nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen gewähren dürfen, mit Art 49 EG vereinbar sind. Diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist laut Gerichtshof (Große Kammer) notwendig, da ansonsten die in der Kleinunternehmerregelung vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen, die zu einer stärkeren Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen führen und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sollen, abgeschafft werden müssten.