UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a (EStG 1988: § 20 Abs 1)
VwGH 24. 6. 2010, 2006/15/0170
Errichtete eine aus zwei Halbbrüdern gebildete Miteigentumsgemeinschaft ein von vornherein für private Wohnzwecke eines Miteigentümers bestimmtes Wohnhaus, stand der Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht zu (vgl VwGH 28. 10. 2004, 2001/15/0028). Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses handelte es sich um Kosten des Haushalts und der Lebensführung eines Miteigentümers (vgl etwa zu einer betrieblich tätigen Personenvereinigung VwGH 13. 5. 1992, 90/13/0057, wobei dies in gleicher Weise für Personengemeinschaften ohne betriebliche Einkünfte gilt). Der VwGH hat im Erk vom 28. 5. 2009, 2009/15/0100 - nach Einholung einer Vorabentscheidung iSd Art 234 EG - zu Recht erkannt, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG auf Gebäude anwendbar ist und nicht den Regelungen der 6. EG-RL widerspricht.