UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 1 Z 3 lit a
VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0310
Schließt eine Gesellschaft zur Umsatzsteuerrückerstattung bei Touristenexporten mit inländischen Handelsbetrieben Verträge über die Abwicklung der Mehrwertsteuerrückvergütung an deren ausländische Kunden ab, stellt der bei Zahlung des Umsatzsteuerbetrags an den ausländischen Kunden abgezogene Provisionsanteil das Entgelt für Leistungen der Gesellschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG an den ausländischen Kunden dar. Die Leistungserbringung erfolgt nämlich auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses mit dem ausländischen Kunden, der sich dafür entschieden hat, die Leistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (wofür der ausländische Kunde einen Teil der Umsatzsteuer als Provision hingibt).