NoVAG 1991: § 1 Z 3 und § 4 Z 2
VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0107
Aus der Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugs dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Die betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.