KStG § 7 Abs 2, § 8 Abs 1
VwGH 4. 8. 2010, 2007/13/0035 (ebenso - auch die Ausbuchung sog nach Ablauf der Verjährungsfrist gem § 1478 ABGB "verfallener" Genossenschaftsanteile betreffend -4. 8. 2010, 2007/13/0036)
Aus der Systematik des Gewinnbegriffs und der - insoweit auch klarstellenden - Bestimmung des § 8 Abs 1 KStG folgt die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlicher Leistungen (vgl zB Doralt/Ruppe, Steuerrecht 19 Tz 964). Unabhängig davon, welches Schicksal einer Gesellschafter-(Genossenschafter-)Einlage widerfährt, ist diese somit - in Hinblick auf ihre Wurzel im Gesellschafts- (Genossenschafts-)Verhältnis - steuerlich neutral zu halten. Infolgedessen sind auch die bei einer Ausbuchung so genannter "unbehobener" Geschäftsanteile von Genossenschaftern (im Beschwerdefall buchte eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Ausscheiden von Mitgliedern unbehoben gebliebene Genossenschaftsanteile, weil "sie in Vergessenheit geraten oder aus anderen Gründen von den Berechtigten nicht geltend gemacht wurden", acht Jahre nach dem Ausscheiden über ao Ertrag aus) entstehenden Buchgewinne bei der Einkommensermittlung der Genossenschaft nach § 7 Abs 2 KStG steuerlich neutral zu halten.