EStG 1988: § 36 (§ 23 Z 2)
VwGH 24. 6. 2010, 2007/15/0063
Erst die Überlegung, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob zivilrechtlich Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder das Geschäftsvermögen eines der Beteiligten durch eine Vereinbarung im Innenverhältnis wie Gesellschaftsvermögen bzw gemeinsames Vermögen behandelt wird, ermöglicht es, dem atypisch stillen Gesellschafter Gewinnanteile nach § 23 Z 2 EStG zuzurechnen, ihn sohin als Mitunternehmer zu behandeln. Damit erhöht aber auch die Betriebsvermögensmehrung aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens (im Beschwerdefall nach Abschluss eines Ausgleichsverfahrens) der atypisch stillen Gesellschaft den Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter (wiewohl die weggefallenen Schulden - in einer zivilrechtlichen Betrachtung - nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter" sind). Infolgedessen ist auch die Anwendung der Regelung (Steuerfreistellung) für Sanierungsgewinne nach § 36 EStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) auf die Gewinnanteile der (über einen Treuhänder beteiligten) atypisch stillen Gesellschafter möglich.