Nach Ansicht des UFS ist es nicht möglich, der Grunderwerbsteuervorschreibung gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG zu entgehen, indem der Weg einer Abtretung von 99 % der Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Übertragung des verbliebenen Geschäftsanteils von 1 % ins wirtschaftliche Eigentum verbunden mit Abschluss einer diesbezüglichen Treuhandvereinbarung beschritten wird.