Beschränkt Steuerpflichtigen steht gegebenenfalls nur der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag zu, in welchem Ausmaß ergibt sich aus einer aktuellen Berufungsentscheidung.
Beschränkt Steuerpflichtigen steht gegebenenfalls nur der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag zu, in welchem Ausmaß ergibt sich aus einer aktuellen Berufungsentscheidung.