Abfertigungsaufwendungen, die nach einer steuerfrei erfolgten Auflösung einer Abfertigungsrückstellung anfallen, sind im Fall einer Betriebsaufgabe vor Ablauf des 5-jährigen Verteilungszeitraums - entgegen der Aussage in Rz 3351a EStR 2000 - im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns abzusetzen und nicht erst in den Folgejahren als nachträgliche Betriebsausgaben.