Für die Sachverhaltskonstellation des Ersatzes eines schon länger genutzten Gebäudes durch ein anderes Gebäude hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. 1. 2006, 2003/14/0107, die "Opfertheorie" nicht aufrecht erhalten. Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes. Jetzt hat der VwGH weiters klargestellt, dass die sofortige Abschreibung des Restbuchwerts eines abgerissenen Mietgebäudes und der Abbruchkosten auch im Fall der anschließenden Errichtung eines Parkplatzes, der ebenfalls zur Erzielung von VuV-Einkünften dient, geboten ist. VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0179.