(Wöber, SWK 22/2010, S 702)
Anstelle der Beantragung von Zahlungserleichterungen werde gelegentlich - ungeachtet der drohenden Konsequenzen - unrichtigen oder verspäteten Erklärungen der Vorzug gegeben. Anhand von sieben Beispielen wird das Verhältnis des UVA-Delikts gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG und des Jahresdelikts gem § 33 Abs 1 FinStrG veranschaulicht.