Für die Steuerbilanz gilt in Deutschland - anders als in Österreich (vgl VwGH 29. 10. 2003, 2000/13/0090) - der sog subjektive Fehlerbegriff nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse. Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, ist deshalb jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen. Sowohl die Bindungswirkung für die Finanzverwaltung als auch die Möglichkeit des Bilanzierenden zur Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 dEStG hängen davon ab.