In Ermangelung einer ausdrücklichen nationalen Vorschrift, die ihnen erlaubt, die für Betriebsfusionen gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Verkehrsteuer zu versagen, wenn erwiesen ist, dass die Vermeidung dieser Steuer den vorrangigen Grund für die Vornahme der Fusion durch den Steuerpflichtigen darstellt, möchten die niederländischen Steuerbehörden Art 11 Abs 1 Buchst a Fusions-RL anwenden, um als Ausgleich für die entgangene Verkehrsteuer Körperschaftsteuer zu erheben.