Aufgrund der Drittstaatsentsendungen eines österreichischen Grenzgängers geht die Grenzgängereigenschaft iSd Art 15 Z 4 DBA-Schweiz (aufgehoben mit BGBl III 2007/22) - und damit auch der inländische Besteuerungsanspruch - für die Tätigkeitstage am grenznahen Arbeitsort in der Schweiz nicht verloren. Auch die Bezüge, die auf die Zeit des tatsächlichen täglichen Pendelns vom Wohnsitzstaat Österreich in den Tätigkeitsstaat Schweiz entfallen, sind daher in Österreich der Besteuerung zu unterziehen. Die Grenzgängereigenschaft bleibt hinsichtlich der Einkünfte aus dieser Pendlereigenschaft iSd Art 15 Z 4 DBA-Schweiz auch dann aufrecht, wenn der Dienstnehmer neben dieser Tätigkeit im selben Jahr auch im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt (hier 81 Arbeitstage in Schweiz - 115 Arbeitstage in Drittstaaten). VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0148.